Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung selbst dann als gültig zu erachten wäre, wenn von einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen würde. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfaltet nach der Empfangstheorie ihre Wirkungen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sei es, dass sie dem Empfänger oder einem zum Empfang berechtigten Dritten übergeben oder dass sie in dessen Briefkasten gelegt wird. Hinterlässt der Postbote bei Einschreibebriefen zuhanden des abwesenden Empfängers eine Abholungseinladung, so gilt die Kündigung als zugegangen, sobald es dem Empfänger zumutbar ist, der Abholungseinladung Folge zu leisten.