Folglich ist für die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages die Frist von sechs Wochen gemäss Art. 318 OR zu beachten. 4.5. Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2005, welches den Beklagten unbestrittenermassen zugegangen ist, wurden die Kündigungsfrist gemäss Art. 318 OR und der Kündigungstermin vom 31. Dezember 2006 eingehalten. Die Kündigung des Darlehens auf den 31. Dezember 2006 war damit gültig und die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig. Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung selbst dann als gültig zu erachten wäre, wenn von einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen würde.