Im Darlehensvertrag vom 1. März 2003 haben die Parteien für den Fall, dass die Amortisationen und die Zinszahlungen nicht vertragsgemäss geleistet werden, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Aufgrund der speziellen Regelung für eine ausserordentliche Kündigung und der Stellung dieser Kündigungsfrist innerhalb der "Kündigungsregelung" ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausschliesslich im Falle einer ausserordentlichen Kündigung beachtlich ist. Für eine ordentliche Kündigung gilt diese Regelung indes nicht. Folglich ist für die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages die Frist von sechs Wochen gemäss Art.