Da beide Parteien von einer ordentlichen Kündigung durch die Kläger ausgehen, ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung gegeben sind. Gemäss der von den Parteien vereinbarten Kündigungsklausel konnte der Darlehensvertrag seitens der Kläger ordentlich frühestens auf den 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Entgegen der Meinung der Beklagten bedeutet "unkündbar" indes nicht, dass eine während der Mindestdauer des Vertrages ausgesprochene Kündigung wirkungslos oder gar nichtig ist. Vielmehr entfaltet die während der Mindestdauer ausgesprochene Kündigung ihre Wirkung auf den Tag des Ablaufs der Vertragsmindestdauer, hier somit auf den 31. Dezember 2006.