Damit besteht ein Auffangtatbestand für die Regelung der ordentlichen Kündigung. Anderslautende Vereinbarungen über die Beendigung von Darlehen sind zulässig (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 1 und 8 zu Art. 318 OR). 4.3. Im Darlehensvertrag vom 1. März 2003 haben die Parteien Folgendes vereinbart: Das Darlehen von CHF 260'000.- bleibt für die Dauer der nächsten 4 Jahre (vom 1. Januar 2003 bis 31.12.2006) seitens der Darlehensgeber unkündbar, sofern die Darlehensnehmer regelmässig die Amortisationen und die Zinszahlungen leisten. Ist dies nicht der Fall, dann kann das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.