Da die Parteien von einer ordentlichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen seien, bleibe kein Raum für die richterliche Vertragsauslegung und die subsidiäre gesetzliche Regelung. Im Übrigen hätten die Beklagten das Kündigungsschreiben sicher nicht vor dem 1. Januar 2006 erhalten. 4.2. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR). Damit besteht ein Auffangtatbestand für die Regelung der ordentlichen Kündigung.