Unkündbar heisse, dass das entsprechende Gestaltungsrecht im betreffenden Zeitraum nicht ausgeübt werden dürfe und eine gleichwohl ausgesprochene ordentliche Kündigung wirkungslos bleiben müsse. Die Parteien seien gemeinsam stets davon ausgegangen, der Darlehensvertrag sei bei störungsfreiem Vertragsablauf bis zum 31. Dezember 2006 unkündbar. Das Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2005 sei damit wirkungslos. Da die Parteien von einer ordentlichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen seien, bleibe kein Raum für die richterliche Vertragsauslegung und die subsidiäre gesetzliche Regelung.