318 OR deshalb spätestens sechs Wochen vorher zugehen müssen. Das Darlehen sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 ordentlich und gültig per 31. Dezember 2006 gekündigt und das Darlehensverhältnis auf diesen Termin beendet worden. 4.1. Die Beklagten stellen sich in der Appellationsbegründung auf den Standpunkt, der Darlehensvertrag sei in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 unkündbar gewesen. Unkündbar heisse, dass das entsprechende Gestaltungsrecht im betreffenden Zeitraum nicht ausgeübt werden dürfe und eine gleichwohl ausgesprochene ordentliche Kündigung wirkungslos bleiben müsse.