Sie geben lediglich ihre Sicht der Dinge wieder. Damit aber genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb diesbezüglich auf die Appellation nicht einzutreten ist. Immerhin ist dazu aber festzuhalten, dass Art. 317 OR auf die Fälle des Kreditkaufs nicht anwendbar ist (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 4 zu Art. 317 OR). 4. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil von einer ordentlichen Kündigung des Darlehens ausgegangen. Eine ordentliche Kündigung auf Ende der Mindestdauer habe den Beklagten in Anwendung von Art. 318 OR deshalb spätestens sechs Wochen vorher zugehen müssen.