317 OR nicht analog anzuwenden, da es sich nicht um eine Forderung ohne Kurswert bzw. Marktwert handle. Es sei unbestritten, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen den Parteien die Darlehensforderung in Höhe von Fr. 260'000.-- gegenüber der Z. AG tatsächlich bestanden habe. 3.2.1. Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit dem angefochtenen Urteil geordnet auseinandersetzt. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen.