Dieser Kauf war seitens der Verkäufer durch Zession der Forderung (Art. 164 ff. OR) und seitens der Käufer grundsätzlich durch Zahlung der Kaufpreisforderung zu erfüllen. Die Parteien kreditierten indessen im gleichen Vertrag die Kaufpreisforderung von Fr. 260'000.--, indem sie sie in eine Darlehensforderung umwandelten (Kreditkauf). Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, liegt ein Vereinbarungsdarlehen vor, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt (Schärer/Maurenbrecher, Basler Komm., N 46 zu Art. 312 OR; von Tuhr/Escher, OR Allg.Teil, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 181; ZBJV 111 [1975] 302).