, N 55 zu Art. 312 OR). Entgegen der Meinung der Beklagten kann die Valuta auch in der Weise verschafft werden, dass eine Geldschuld in eine Darlehensschuld umgewandelt wird. In diesen Fällen spricht man von einem Vereinbarungsdarlehen. Aus dem Vertrag vom 1. März 2003 ("Darlehensübernahme mit Begründung eines neuen Darlehensvertrages") ergibt sich klar, dass die Beklagten neue Gläubiger des Darlehens an die Z. AG wurden. Es liegt damit keine Schuldübernahme nach Art. 175 f. OR vor, sondern ein Forderungskauf (Art. 184 ff. OR). Dieser Kauf war seitens der Verkäufer durch Zession der Forderung (Art.