Das Darlehen ist ein Vertrag, durch den ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Der Darleiher verpflichtet sich darin, dem Borger Eigentum an einer Summe Geld oder einer anderen vertretbaren Sache zu übertragen und ihm den Wert dieses Kapitals für bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Die korrekte sachliche Erfüllung der Übergabepflicht wird als Valutierung bezeichnet. Gemäss Art. 312 OR ist erst dann valutiert, wenn der Darleiher dem Borger die gesamte versprochene Valuta in der vereinbarten Art aushändigt und ihm damit zugleich das Eigentum an der Valuta verschafft (Higi, Zürcher Komm., N 55 zu Art.