3. Die Beklagten rügen, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Aushändigungspflicht ausgegangen. Es handle sich nicht um ein Vereinbarungsdarlehen, wie es bei Umwandlung bzw. Novation vorliegen könne, sondern um eine Zession einer rangrücktrittbehafteten Forderung gegenüber der Z. AG an die Beklagten. Auf jeden Fall seien die Beklagten durch die Zession einer wertlosen, mit Rangrücktritt behafteten Forderung klar benachteiligt. Das Rechtsgeschäft habe die Begründung einer neuen Forderung ohne Gegenleistung bezweckt, was gegen die Schutzvorschrift des Art. 317 OR verstosse. 3.1. Das Darlehen ist ein Vertrag, durch den ein Dauerschuldverhältnis begründet wird.