Die Kläger verlangten von den Beklagten die Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehensforderung. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass aus dem am 1. März 2003 geschlossenen Vertrag eine Darlehensforderung der Kläger gegenüber den Beklagten in der Höhe von Fr. 260'000.-- abzüglich der geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 155'100.-- bestehe. Dieses Darlehen sei ordentlich und gültig per 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Vor Obergericht beantragten die Beklagten erfolglos die vollumfängliche Klageabweisung. Aus den Erwägungen: 3. Die Beklagten rügen, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Aushändigungspflicht ausgegangen.