{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-162_2008-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3721", "Checksum": "97c8d8733fc7172e2d0391f588c83c98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 162", "2008 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 312, 317 und 318 OR. 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Dezember 2005 ordentlich und gültig per 31. Dezember 2006 gekündigt und das Darlehensverhältnis auf diesen Termin beendet worden. 4.1. Die Beklagten stellen sich in der Appellationsbegründung auf den Standpunkt, der Darlehensvertrag sei in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 unkündbar gewesen. Unkündbar heisse, dass das entsprechende Gestaltungsrecht im betreffenden Zeitraum nicht ausgeübt werden dürfe und eine gleichwohl ausgesprochene ordentliche Kündigung wirkungslos bleiben müsse. Die Parteien seien gemeinsam stets davon ausgegangen, der Darlehensvertrag sei bei störungsfreiem Vertragsablauf bis zum 31. Dezember 2006 unkündbar. Das Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2005 sei damit wirkungslos. Da die Parteien von einer ordentlichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen seien, bleibe kein Raum für die richterliche Vertragsauslegung und die subsidiäre gesetzliche Regelung. Im Übrigen hätten die Beklagten das Kündigungsschreiben sicher nicht vor dem 1. Januar 2006 erhalten. 4.2. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR). Damit besteht ein Auffangtatbestand für die Regelung der ordentlichen Kündigung. Anderslautende Vereinbarungen über die Beendigung von Darlehen sind zulässig (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 1 und 8 zu Art. 318 OR). 4.3. Im Darlehensvertrag vom 1. März 2003 haben die Parteien Folgendes vereinbart: Das Darlehen von CHF 260'000.- bleibt für die Dauer der nächsten 4 Jahre (vom 1. Januar 2003 bis 31.12.2006) seitens der Darlehensgeber unkündbar, sofern die Darlehensnehmer regelmässig die Amortisationen und die Zinszahlungen leisten. Ist dies nicht der Fall, dann kann das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Kündigungsregel beinhaltet drei mögliche Kündigungsvarianten: Soweit die vertraglichen Amortisationen und Zinszahlungen geleistet werden, ist das Darlehen für die Darlehensgeber bis zum 31. Dezember 2006 unkündbar. Werden die Amortisationen und die Zinszahlungen nicht vertragsgemäss geleistet, kann das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für die Darlehensnehmer wurden keine speziellen Kündigungsfristen und -termine vereinbart, so dass diesen das Kündigungsrecht gemäss Art. 318 OR zustand. Da beide Parteien von einer ordentlichen Kündigung durch die Kläger ausgehen, ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung gegeben sind. Gemäss der von den Parteien vereinbarten Kündigungsklausel konnte der Darlehensvertrag seitens der Kläger ordentlich frühestens auf den 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Entgegen der Meinung der Beklagten bedeutet \"unkündbar\" indes nicht, dass eine während der Mindestdauer des Vertrages ausgesprochene Kündigung wirkungslos oder gar nichtig ist. Vielmehr entfaltet die während der Mindestdauer ausgesprochene Kündigung ihre Wirkung auf den Tag des Ablaufs der Vertragsmindestdauer, hier somit auf den 31. Dezember 2006. 4.4. Streitig ist zwischen den Parteien schliesslich die Kündigungsfrist. Im Darlehensvertrag vom 1. März 2003 haben die Parteien für den Fall, dass die Amortisationen und die Zinszahlungen nicht vertragsgemäss geleistet werden, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Aufgrund der speziellen Regelung für eine ausserordentliche Kündigung und der Stellung dieser Kündigungsfrist innerhalb der \"Kündigungsregelung\" ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausschliesslich im Falle einer ausserordentlichen Kündigung beachtlich ist. Für eine ordentliche Kündigung gilt diese Regelung indes nicht. Folglich ist für die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages die Frist von sechs Wochen gemäss Art. 318 OR zu beachten. 4.5. Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2005, welches den Beklagten unbestrittenermassen zugegangen ist, wurden die Kündigungsfrist gemäss Art. 318 OR und der Kündigungstermin vom 31. Dezember 2006 eingehalten. Die Kündigung des Darlehens auf den 31. Dezember 2006 war damit gültig und die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig. Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung selbst dann als gültig zu erachten wäre, wenn von einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen würde. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfaltet nach der Empfangstheorie ihre Wirkungen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sei es, dass sie dem Empfänger oder einem zum Empfang berechtigten Dritten übergeben oder dass sie in dessen Briefkasten gelegt wird. Hinterlässt der Postbote bei Einschreibebriefen zuhanden des abwesenden Empfängers eine Abholungseinladung, so gilt die Kündigung als zugegangen, sobald es dem Empfänger zumutbar ist, der Abholungseinladung Folge zu leisten. Allgemein ist vom Tag auszugehen, an dem die Sendung auf dem Postamt erstmals abgeholt werden kann (Weber, Basler Komm., N 1a zu Art. 266a OR mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung ist auch bei der Rückzahlungsaufforderung des Darleihers zu beachten (Higi, a.a.O., N 66 zu"}