{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-162_2008-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3721", "Checksum": "97c8d8733fc7172e2d0391f588c83c98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 162", "2008 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 312, 317 und 318 OR. Beim Kreditkauf handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt. Kündigung des Darlehens. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:23", "Checksum": "5c218e48e25f63d94f8d6553c0d08de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 11.09.2008 11 07 162 (2008 I Nr. 13)\nRegeste:\nArt. 312, 317 und 318 OR. Beim Kreditkauf handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt. Kündigung des Darlehens. | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | Art. 312, 317 und 318 OR. Beim Kreditkauf handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt. Kündigung des Darlehens. ====================================================================== X. sel. war Inhaber der Z. AG, deren Aktien an die Beklagten verkauft wurden. Im Rahmen des Aktienverkaufs wurde auch ein Darlehen der Kläger an die Z. AG von Fr. 260'000.-- auf die Beklagten übertragen. Dazu wurde am 1. März 2003 ein neuer Darlehensvertrag zwischen X. sel. und der Klägerin 1 als Darlehensgebern und den Beklagten als Darlehensnehmern abgeschlossen. Die Kläger verlangten von den Beklagten die Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehensforderung. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass aus dem am 1. März 2003 geschlossenen Vertrag eine Darlehensforderung der Kläger gegenüber den Beklagten in der Höhe von Fr. 260'000.-- abzüglich der geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 155'100.-- bestehe. Dieses Darlehen sei ordentlich und gültig per 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Vor Obergericht beantragten die Beklagten erfolglos die vollumfängliche Klageabweisung. Aus den Erwägungen: 3. Die Beklagten rügen, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Aushändigungspflicht ausgegangen. Es handle sich nicht um ein Vereinbarungsdarlehen, wie es bei Umwandlung bzw. Novation vorliegen könne, sondern um eine Zession einer rangrücktrittbehafteten Forderung gegenüber der Z. AG an die Beklagten. Auf jeden Fall seien die Beklagten durch die Zession einer wertlosen, mit Rangrücktritt behafteten Forderung klar benachteiligt. Das Rechtsgeschäft habe die Begründung einer neuen Forderung ohne Gegenleistung bezweckt, was gegen die Schutzvorschrift des Art. 317 OR verstosse. 3.1. Das Darlehen ist ein Vertrag, durch den ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Der Darleiher verpflichtet sich darin, dem Borger Eigentum an einer Summe Geld oder einer anderen vertretbaren Sache zu übertragen und ihm den Wert dieses Kapitals für bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Die korrekte sachliche Erfüllung der Übergabepflicht wird als Valutierung bezeichnet. Gemäss Art. 312 OR ist erst dann valutiert, wenn der Darleiher dem Borger die gesamte versprochene Valuta in der vereinbarten Art aushändigt und ihm damit zugleich das Eigentum an der Valuta verschafft (Higi, Zürcher Komm., N 55 zu Art. 312 OR). Entgegen der Meinung der Beklagten kann die Valuta auch in der Weise verschafft werden, dass eine Geldschuld in eine Darlehensschuld umgewandelt wird. In diesen Fällen spricht man von einem Vereinbarungsdarlehen. Aus dem Vertrag vom 1. März 2003 (\"Darlehensübernahme mit Begründung eines neuen Darlehensvertrages\") ergibt sich klar, dass die Beklagten neue Gläubiger des Darlehens an die Z. AG wurden. Es liegt damit keine Schuldübernahme nach Art. 175 f. OR vor, sondern ein Forderungskauf (Art. 184 ff. OR). Dieser Kauf war seitens der Verkäufer durch Zession der Forderung (Art. 164 ff. OR) und seitens der Käufer grundsätzlich durch Zahlung der Kaufpreisforderung zu erfüllen. Die Parteien kreditierten indessen im gleichen Vertrag die Kaufpreisforderung von Fr. 260'000.--, indem sie sie in eine Darlehensforderung umwandelten (Kreditkauf). Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, liegt ein Vereinbarungsdarlehen vor, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt (Schärer/Maurenbrecher, Basler Komm., N 46 zu Art. 312 OR; von Tuhr/Escher, OR Allg.Teil, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 181; ZBJV 111 [1975] 302). 3.2. Die Beklagten haben bereits im Verfahren vor Amtsgericht geltend gemacht, das Darlehensgeschäft verstosse gegen das gesetzliche Verbot der Übervorteilung gemäss Art. 317 OR. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Urteil erwogen, die Anwendung von Art. 317 OR komme nicht in Frage, da den Beklagten von den Klägern weder Wertpapiere noch Waren ausgehändigt worden seien. Auch sei Art. 317 OR nicht analog anzuwenden, da es sich nicht um eine Forderung ohne Kurswert bzw. Marktwert handle. Es sei unbestritten, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen den Parteien die Darlehensforderung in Höhe von Fr. 260'000.-- gegenüber der Z. AG tatsächlich bestanden habe. 3.2.1. Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit dem angefochtenen Urteil geordnet auseinandersetzt. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch hält. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären. Die Appellationsinstanz geht in diesem Sinn ausschliesslich von den Rechtsmittelschriften aus. Es ist Aufgabe der appellierenden Partei in ihrer Appellationsschrift im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Umstände genau zu bezeichnen und allenfalls dafür konkret Beweis anzubieten, aus denen sie ihre Kritik ableitet bzw. eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsfindung resultieren soll (LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46). 3.2.2. Die Beklagten setzen sich in der Appellationsbegründung mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Anwendung von Art. 317 OR überhaupt nicht auseinander. Sie geben lediglich ihre Sicht der Dinge wieder. Damit aber genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb diesbezüglich auf die Appellation nicht einzutreten ist. Immerhin ist dazu aber festzuhalten, dass Art. 317 OR auf die Fälle des"}