Dieser Vorwurf ist unbegründet, hat der Zivilrichter nach dem oben Gesagten (E. 3.2.1) doch zu prüfen, ob ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist und rechtswidriges Verhalten des Beschenkten vorliegt (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art. 249 OR). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung dieses Widerrufsgrundes mitberücksichtigen, gilt doch auch hier der Grundsatz, dass die Verletzung der familienrechtlichen Pflichten durch die Beschenkten widerrechtlich und schuldhaft sein muss (Walter Heinrich Meier, a.a.O., S. 68). 3.3.2.