Nach Auffassung der Kläger sind die Anschuldigungen der Zweitbeklagten, übernommen und gestützt durch die Erstbeklagte, Ausgangspunkt des dramatischen familiären Zerwürfnisses. Sie werfen der Vorinstanz vor, wie beim Widerrufsgrund der schweren Straftat auch hier in unzulässiger Weise strafrechtliche Überlegungen anzustellen. Dieser Vorwurf ist unbegründet, hat der Zivilrichter nach dem oben Gesagten (E. 3.2.1) doch zu prüfen, ob ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist und rechtswidriges Verhalten des Beschenkten vorliegt (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art. 249 OR).