Entgegen ihrer Auffassung kann auf die eidesstattliche Erklärung der Zweitklägerin vom 13. April 2005 nicht abgestellt werden, wie bereits das Amtsgericht mit zutreffender Begründung festgehalten hat. Im Übrigen wäre in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es verschiedenen Untersuchungen zufolge keine spezifischen verhaltensmässigen Hinweise auf sexuellen Missbrauch bei Kindern gibt (Klaus M. Beier, Hartmut A. G. Bosinski, Kurt Loewit, Sexualmedizin, 2. Aufl., München 2005, S. 558 f.; vgl. auch Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Zürich 2003, S. 201 f.;