Abgesehen davon lässt sich den Aussagen der Erstbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen diesbezüglich auch nichts entnehmen. Ihre Aussage vor dem Bezirksgericht X., dass sie gar nichts wisse, steht in einem anderen Zusammenhang und spricht im Übrigen nicht für den Standpunkt der Kläger. Entgegen ihrer Auffassung kann auf die eidesstattliche Erklärung der Zweitklägerin vom 13. April 2005 nicht abgestellt werden, wie bereits das Amtsgericht mit zutreffender Begründung festgehalten hat.