C. nicht bewiesen werden könnte, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, weshalb ihre Aussagen im Strafverfahren nicht relevant sind und eine Zeugeneinvernahme im Zivilprozess unterbleiben könnte. 3.2.4. Dasselbe gilt für den Einwand der Kläger, weder die Zweitklägerin noch die Erstbeklagte hätten Wahrnehmungen gemacht, die auch nur ansatzweise auf sexuellen Missbrauch hingedeutet hätten. Abgesehen davon lässt sich den Aussagen der Erstbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen diesbezüglich auch nichts entnehmen.