Die Kläger setzen sich denn auch inhaltlich mit diesen Feststellungen nicht auseinander. Sie machen lediglich geltend, da die Beklagten selbst ihre Vorwürfe u.a. auch auf die Angaben der damaligen Kinderärztin stützten, sei diese förmlich dazu einzuvernehmen. Entscheidend ist indessen, dass mit der Einvernahme von Dr.med. C. nicht bewiesen werden könnte, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, weshalb ihre Aussagen im Strafverfahren nicht relevant sind und eine Zeugeneinvernahme im Zivilprozess unterbleiben könnte.