Wenn der Haus- oder Kinderarzt keine Feststellungen mache, die auf einen sexuellen Missbrauch hindeuteten, heisse dies nicht, dass kein solcher stattgefunden habe. Ungeachtet der Beweislast sei die von den Klägern beantragte Einvernahme der damaligen Kinderärztin zum Nachweis, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden habe, ein untauglicher Beweis. Diesen Ausführungen im vor-instanzlichen Urteil kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Kläger setzen sich denn auch inhaltlich mit diesen Feststellungen nicht auseinander.