Die Kläger verlangen die Einvernahme von Dr.med. C. zum Nachweis dafür, dass sie als Kinderärztin keine Anzeichen irgendwelchen Missbrauchs festgestellt habe. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der Vorwürfe ausgeführt, sexuelle Ausbeutung könne stattfinden, ohne dass Spuren am Körper des Kindes zurückbleiben, welche für den Arzt erkennbar seien. Wenn der Haus- oder Kinderarzt keine Feststellungen mache, die auf einen sexuellen Missbrauch hindeuteten, heisse dies nicht, dass kein solcher stattgefunden habe.