173 StGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Frage nach der Wahrheit der hier streitigen Vorhaltungen nicht objektiv schlüssig beantwortet werden könne. Aufgrund der Ausführungen der Psychotherapeutin der Zweitbeklagten sei jedenfalls ausgewiesen, dass sie ernsthafte Gründe gehabt habe und habe, ihre Vorhalte gegenüber den Klägern für wahr zu halten. Was Art. 174 StGB anbelange, mangle es am tatbestandsmässigen Vorsatz. Hinsichtlich Art. 177 StGB oder Art. 173 StGB greife der Gutglaubensbeweis. Im Ergebnis dasselbe gelte für die Erstbeklagte. 3.2.3. Die Kläger verlangen die Einvernahme von Dr.med.