1 OR zu qualifizieren. Es kann als unbestritten gelten, dass der Vorwurf, seine eigene Tochter sexuell missbraucht zu haben bzw. ein solches Delikt gebilligt oder gedeckt zu haben, die Ehre betrifft und grundsätzlich als ehrverletzend zu qualifizieren ist. Damit liegt jedoch noch nicht zwingend ein strafbares Verhalten vor, vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungsgründe. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang sind die Entlastungsbeweise (Wahrheitsbeweis, Gutglaubensbeweis; Riklin, Basler Komm., N 38 Vor Art. 173 StGB; N 9 ff. zu Art. 173 StGB).