Piotet, SPR IV/1, Erbrecht, S. 418). Die Kritik der Kläger am Vorgehen der Vorinstanz, die geprüft hat, ob ein strafbares Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorliegt, ist daher unbegründet. 3.2.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, berufen sich die Kläger nicht auf einen konkreten Straftatbestand, sondern machen geltend, die Vorwürfe der Zweitbeklagten seien zu den gravierendsten zu zählen, die man gegenüber den eigenen Eltern erheben könne. Zudem hätten die Beklagten die Vorwürfe auch gegenüber Dritten kundgetan. Seien diese Vorwürfe unwahr, seien sie zweifelsfrei als schwere Straftat im Sinne von Art. 249 Ziff. 1 OR zu qualifizieren.