BGE 76 II 269 f. E. 3, 73 II 214). Dem Richter kommt somit die Aufgabe zu, nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, wann ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Ob eine solche Straftat aber genügend schwer ist, um die Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu beeinträchtigen, hat er unter zivilrechtlichen Aspekten zu würdigen (Walter Heinrich Meier, Der Widerruf von Schenkungen im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1958, S. 62 ff.). Nicht von Bedeutung ist, ob eine Strafe ausgesprochen, ein Strafantrag gestellt oder eine Strafverfolgung eingeleitet wurde (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art. 249 OR, Bessenich, a.a.O., N 11 zu Art. 477 ZGB; Piotet, SPR IV/1, Erbrecht, S. 418).