Verbrechen und Vergehen fallen, nicht aber Übertretungen. Der Begriff der schweren Straftat ist zivilrechtlich selbstständig auszulegen. Voraussetzung ist aber, dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wurde (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art. 249 OR; Sandra Maissen, Der Schenkungsvertrag im schweizerischen Recht, Diss. Freiburg 1996, N 393). Die Handlung des Beschenkten muss als eine schwere Straftat gewertet werden können, wobei aber die Frage, ob eine solche vorliegt und diese einen Widerruf der Schenkung zu begründen vermag, nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. zur Strafenterbung Bessenich, a.a.O., N 11 zu Art. 477 ZGB; BGE 76 II 269 f. E. 3, 73 II 214).