Im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts wurde dieser Begriff in Anpassung an die strafrechtliche Terminologie neu übernommen. Entscheidend ist die konkrete Schwere der Straftat, nicht die abstrakte juristische Einordnung als Verbrechen oder Vergehen, die sich am maximalen Strafmass orientiert (BBl 1996 I S. 172 und S. 167 betreffend die gleichlautende Formulierung bei der Strafenterbung nach Art. 477 Ziff. 1 ZGB und der Kürzung oder Verweigerung des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB; Bessenich, Basler Komm., 3. Aufl., N 4 zu Art. 477 ZGB). Nach wie vor können unter Art. 249 Abs. 1 OR Verbrechen und Vergehen fallen, nicht aber Übertretungen.