Es ist daher mit der Vorinstanz von der Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat zudem ausgeführt, dass die Klage auch mit Blick auf die vorgebrachten Widerrufsgründe hätte abgewiesen werden müssen. 3.2.1. Die Kläger halten am Widerrufsgrund der schweren Straftat fest. Im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts wurde dieser Begriff in Anpassung an die strafrechtliche Terminologie neu übernommen.