Schliesslich kann auch mit dem Sühnebegehren der Kläger vom 19. Oktober 2005 die Einhaltung der einjährigen Verwirkungsfrist nicht nachgewiesen werden. Dieses sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die Kläger sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund hatten, was massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist. 3.1.2. Die Kläger haben demnach nicht nachgewiesen, dass die Jahresfrist zum Widerruf der behaupteten Schenkungen im Sinne von Art. 251 OR eingehalten ist. Es ist daher mit der Vorinstanz von der Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist.