Damit sind jedoch die Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht erfüllt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Insbesondere erübrigt sich unter diesen Umständen die Einvernahme der beiden Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. D. als Zeugen. Beigefügt sei, dass die Äusserung gegenüber Dritten objektives Tatbestandsmerkmal sowohl der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB wie auch der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist und insofern auch keinen neuen Vorwurf zu begründen vermöchte (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 360). Schliesslich kann auch mit dem Sühnebegehren der Kläger vom 19. Oktober 2005 die Einhaltung der einjährigen Verwirkungsfrist nicht nachgewiesen werden.