251 Abs. 1 OR). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die zu laufen beginnt, sobald der Schenker sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund hat. Der Widerruf der Schenkung muss dem Beschenkten vor Ablauf der Frist zukommen, wobei es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (Vogt, Basler Komm., 4. Aufl., N 1 f. zu Art. 251 OR). 3.1. Streitig ist zunächst, ob die Widerrufsfrist eingehalten ist. Die Kläger halten daran fest, dass die Schenkungen mit Schreiben vom 19. und 20. August 2005 an die Beklagten widerrufen worden seien. Die Beklagten bestreiten, dass die Schreiben bei ihnen eingetroffen seien.