Die Kläger bestreiten die Vorwürfe und reichten beim Amtsgericht eine Klage auf Rückgabe verschiedener Geschenke ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.- Nach Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR kann der Schenker bei der Schenkung von Hand zu Hand die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern, wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.