{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-155_2008-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3725", "Checksum": "7160703f680b014f68443271ad44bf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 155", "2008 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR. Widerruf einer Schenkung. 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So liegen diesbezüglich nicht direkte Aussagen der Erstbeklagten, sondern diejenigen ihres Psychotherapeuten Dr. E. vor, die mit denjenigen der Zweitbeklagten hinsichtlich des Beginns jedenfalls übereinstimmen. Zum Vornherein unbeachtlich wären sodann die verschiedenen Bestätigungsschreiben von Familienhilfen oder langjährigen Freunden, auf die sich die Kläger zum Nachweis ihres intakten Familienlebens stützen. Weiterungen dazu erübrigten sich somit. 3.2.5. Die Vorbringen der Kläger in der Appellationsschrift und an der Appellationsverhandlung vermöchten demnach an der Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, wonach den Beklagten kein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden kann, nichts zu ändern. Die Vorinstanz ist insbesondere gestützt auf die Ausführungen der Psychotherapeutin der Zweitbeklagten davon ausgegangen, dass diese ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Vorhalte gegenüber den Klägern für wahr zu halten. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Urteil haben sich die Kläger mit keinem Wort auseinandergesetzt, weshalb sie als unbestritten gelten. 3.3. Die Vorinstanz hat auch den Widerrufsgrund der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten verneint. Die gegenüber den Klägern erhobenen Vorwürfe seien nach dem Gesagten nicht haltlos. Zumindest lägen ernsthafte Gründe vor, die von den Klägern bestrittenen Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es könne den Beklagten nicht verwehrt sein, die gravierenden Erinnerungen den Klägern vorzuhalten bzw. die Vorhalte zu stützen. 3.3.1. Eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten im Sinne von Art. 249 Ziff. 2 OR liegt vor, wenn der Beschenkte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen hat (Vogt, a.a.O., N 10 zu Art. 249 OR; BGE 113 II 256 = Pra 77 Nr. 39 E. 4 S. 159; 76 II 271 f.; Walter Heinrich Meier, a.a.O., S. 65 ff.; Sandra Maissen, a.a.O., N 396 ff.). Nach Auffassung der Kläger sind die Anschuldigungen der Zweitbeklagten, übernommen und gestützt durch die Erstbeklagte, Ausgangspunkt des dramatischen familiären Zerwürfnisses. Sie werfen der Vorinstanz vor, wie beim Widerrufsgrund der schweren Straftat auch hier in unzulässiger Weise strafrechtliche Überlegungen anzustellen. Dieser Vorwurf ist unbegründet, hat der Zivilrichter nach dem oben Gesagten (E. 3.2.1) doch zu prüfen, ob ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist und rechtswidriges Verhalten des Beschenkten vorliegt (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art. 249 OR). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung dieses Widerrufsgrundes mitberücksichtigen, gilt doch auch hier der Grundsatz, dass die Verletzung der familienrechtlichen Pflichten durch die Beschenkten widerrechtlich und schuldhaft sein muss (Walter Heinrich Meier, a.a.O., S. 68). 3.3.2. Die Kläger machen geltend, die beiden Beklagten verweigerten schon seit Jahren jeglichen Kontakt mit ihnen und hätten die zahllosen Versuche zu einer Beilegung der Auseinandersetzung abgelehnt. Darin könnte indessen zum Vornherein keine derart schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten erblickt werden, die zum Widerruf einer Schenkung berechtigen würde. Im Übrigen verweisen die Kläger auf die Ausführungen in der Klageschrift, was unzulässig ist. 3.3.3. Die Vorinstanz hat daher auch den Widerrufsgrund der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten zu Recht verneint. I. Kammer, 22. September 2008 (11 07 155) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2009 abgewiesen [4A_546/2008].) |"}