{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-155_2008-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3725", "Checksum": "7160703f680b014f68443271ad44bf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 155", "2008 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR. Widerruf einer Schenkung. Nachweis der Einhaltung der Widerrufsfrist von einem Jahr nicht erbracht. Widerrufsgrund einer schweren Straftat und einer schweren familienrechtlichen Pflichtverletzung verneint. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:24", "Checksum": "810b7a55bebc529ad677822cc2b1c280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)\nRegeste:\nArt. 249 Ziff. 1 und 2 OR. Widerruf einer Schenkung. Nachweis der Einhaltung der Widerrufsfrist von einem Jahr nicht erbracht. Widerrufsgrund einer schweren Straftat und einer schweren familienrechtlichen Pflichtverletzung verneint. | OR (Obligationenrecht)\n\n 249 OR; Sandra Maissen, Der Schenkungsvertrag im schweizerischen Recht, Diss. Freiburg 1996, N 393). Die Handlung des Beschenkten muss als eine schwere Straftat gewertet werden können, wobei aber die Frage, ob eine solche vorliegt und diese einen Widerruf der Schenkung zu begründen vermag, nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. zur Strafenterbung Bessenich, a.a.O., N 11 zu Art. 477 ZGB; BGE 76 II 269 f. E. 3, 73 II 214). Dem Richter kommt somit die Aufgabe zu, nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, wann ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Ob eine solche Straftat aber genügend schwer ist, um die Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu beeinträchtigen, hat er unter zivilrechtlichen Aspekten zu würdigen (Walter Heinrich Meier, Der Widerruf von Schenkungen im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1958, S. 62 ff.). Nicht von Bedeutung ist, ob eine Strafe ausgesprochen, ein Strafantrag gestellt oder eine Strafverfolgung eingeleitet wurde (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art. 249 OR, Bessenich, a.a.O., N 11 zu Art. 477 ZGB; Piotet, SPR IV/1, Erbrecht, S. 418). Die Kritik der Kläger am Vorgehen der Vorinstanz, die geprüft hat, ob ein strafbares Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorliegt, ist daher unbegründet. 3.2.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, berufen sich die Kläger nicht auf einen konkreten Straftatbestand, sondern machen geltend, die Vorwürfe der Zweitbeklagten seien zu den gravierendsten zu zählen, die man gegenüber den eigenen Eltern erheben könne. Zudem hätten die Beklagten die Vorwürfe auch gegenüber Dritten kundgetan. Seien diese Vorwürfe unwahr, seien sie zweifelsfrei als schwere Straftat im Sinne von Art. 249 Ziff. 1 OR zu qualifizieren. Es kann als unbestritten gelten, dass der Vorwurf, seine eigene Tochter sexuell missbraucht zu haben bzw. ein solches Delikt gebilligt oder gedeckt zu haben, die Ehre betrifft und grundsätzlich als ehrverletzend zu qualifizieren ist. Damit liegt jedoch noch nicht zwingend ein strafbares Verhalten vor, vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungsgründe. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang sind die Entlastungsbeweise (Wahrheitsbeweis, Gutglaubensbeweis; Riklin, Basler Komm., N 38 Vor Art. 173 StGB; N 9 ff. zu Art. 173 StGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Frage nach der Wahrheit der hier streitigen Vorhaltungen nicht objektiv schlüssig beantwortet werden könne. Aufgrund der Ausführungen der Psychotherapeutin der Zweitbeklagten sei jedenfalls ausgewiesen, dass sie ernsthafte Gründe gehabt habe und habe, ihre Vorhalte gegenüber den Klägern für wahr zu halten. Was Art. 174 StGB anbelange, mangle es am tatbestandsmässigen Vorsatz. Hinsichtlich Art. 177 StGB oder Art. 173 StGB greife der Gutglaubensbeweis. Im Ergebnis dasselbe gelte für die Erstbeklagte. 3.2.3. Die Kläger verlangen die Einvernahme von Dr.med. C. zum Nachweis dafür, dass sie als Kinderärztin keine Anzeichen irgendwelchen Missbrauchs festgestellt habe. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der Vorwürfe ausgeführt, sexuelle Ausbeutung könne stattfinden, ohne dass Spuren am Körper des Kindes zurückbleiben, welche für den Arzt erkennbar seien. Wenn der Haus- oder Kinderarzt keine Feststellungen mache, die auf einen sexuellen Missbrauch hindeuteten, heisse dies nicht, dass kein solcher stattgefunden habe. Ungeachtet der Beweislast sei die von den Klägern beantragte Einvernahme der damaligen Kinderärztin zum Nachweis, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden habe, ein untauglicher Beweis. Diesen Ausführungen im vor-instanzlichen Urteil kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Kläger setzen sich denn auch inhaltlich mit diesen Feststellungen nicht auseinander. Sie machen lediglich geltend, da die Beklagten selbst ihre Vorwürfe u.a. auch auf die Angaben der damaligen Kinderärztin stützten, sei diese förmlich dazu einzuvernehmen. Entscheidend ist indessen, dass mit der Einvernahme von Dr.med. C. nicht bewiesen werden könnte, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, weshalb ihre Aussagen im Strafverfahren nicht relevant sind und eine Zeugeneinvernahme im Zivilprozess unterbleiben könnte. 3.2.4. Dasselbe gilt für den Einwand der Kläger, weder die Zweitklägerin noch die Erstbeklagte hätten Wahrnehmungen gemacht, die auch nur ansatzweise auf sexuellen Missbrauch hingedeutet hätten. Abgesehen davon lässt sich den Aussagen der Erstbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen diesbezüglich auch nichts entnehmen. Ihre Aussage vor dem Bezirksgericht X., dass sie gar nichts wisse, steht in einem anderen Zusammenhang und spricht im Übrigen nicht für den Standpunkt der Kläger. Entgegen ihrer Auffassung kann auf die eidesstattliche Erklärung der Zweitklägerin vom 13. April 2005 nicht abgestellt werden, wie bereits das Amtsgericht mit zutreffender Begründung festgehalten hat. Im Übrigen wäre in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es verschiedenen Untersuchungen zufolge keine spezifischen verhaltensmässigen Hinweise auf sexuellen Missbrauch bei Kindern gibt (Klaus M. Beier, Hartmut A. G. Bosinski, Kurt Loewit, Sexualmedizin, 2. Aufl., München 2005, S. 558 f.; vgl. auch Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Zürich 2003, S. 201 f.; Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, S. 329). Schon aus diesem Grund greift die Argumentation der Kläger, das Umfeld hätte entsprechende Wahrnehmungen machen müssen, zu kurz. 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