{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-155_2008-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3725", "Checksum": "7160703f680b014f68443271ad44bf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 155", "2008 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.09.2008 11 07 155 (2008 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR. Widerruf einer Schenkung. 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Widerrufsgrund einer schweren Straftat und einer schweren familienrechtlichen Pflichtverletzung verneint. ====================================================================== Die Zweitbeklagte erhob im Erwachsenenalter gegenüber ihren Eltern (Kläger) den Vorwurf, sie sei von ihrem Vater im Kindesalter sexuell missbraucht worden und die Mutter habe nichts dagegen unternommen. Die Erstbeklagte äusserte sich in der Folge dahingehend, dass sie den Aussagen ihrer Schwester glaube. Die Kläger bestreiten die Vorwürfe und reichten beim Amtsgericht eine Klage auf Rückgabe verschiedener Geschenke ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.- Nach Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR kann der Schenker bei der Schenkung von Hand zu Hand die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern, wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 Abs. 1 OR). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die zu laufen beginnt, sobald der Schenker sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund hat. Der Widerruf der Schenkung muss dem Beschenkten vor Ablauf der Frist zukommen, wobei es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (Vogt, Basler Komm., 4. Aufl., N 1 f. zu Art. 251 OR). 3.1. Streitig ist zunächst, ob die Widerrufsfrist eingehalten ist. Die Kläger halten daran fest, dass die Schenkungen mit Schreiben vom 19. und 20. August 2005 an die Beklagten widerrufen worden seien. Die Beklagten bestreiten, dass die Schreiben bei ihnen eingetroffen seien. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Kläger die beiden Schreiben eingeschrieben im Ausland aufgegeben hat. Damit allein kann aber der Nachweis für den Empfang bzw. Zugang der Schreiben bei den Beklagten nicht erbracht werden. Der Hinweis der Kläger auf die Lebenserfahrung und die eigene Erfahrung mit Zustellungen von Postsendungen aus dem Ausland hilft nicht weiter. Die Situation hätte allenfalls mit einem Nachforschungsbegehren bei der Post geklärt werden können, was die Kläger jedoch unterlassen haben. 3.1.1. Unbestritten hat die Zweitbeklagte die Vorwürfe an ihre Eltern erstmals im April 2003 ausgesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, machen die Kläger nicht geltend, es seien später neue, weitere Vorwürfe hinzugekommen, so dass sie die ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe spätestens seit Ende 2003 endgültig und in ihrer vollen Tragweite kannten. Spätere Gespräche über diese Angelegenheit bzw. spätere Versuche, den schweren Familienkonflikt dennoch zu bereinigen, sei es direkt oder über ins Vertrauen gezogene Anwälte, führten nicht zu einem neuen Fristenbeginn. Mit diesen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil setzen sich die Kläger nicht auseinander, sondern wiederholen ihre Vorbringen in der Klage, wonach die Beklagten ihre Anschuldigungen auch gegenüber Dritten, nämlich gegenüber den Rechtsanwälten Dr. A. und Dr. D. geäussert hätten. Damit sind jedoch die Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht erfüllt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Insbesondere erübrigt sich unter diesen Umständen die Einvernahme der beiden Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. D. als Zeugen. Beigefügt sei, dass die Äusserung gegenüber Dritten objektives Tatbestandsmerkmal sowohl der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB wie auch der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist und insofern auch keinen neuen Vorwurf zu begründen vermöchte (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 360). Schliesslich kann auch mit dem Sühnebegehren der Kläger vom 19. Oktober 2005 die Einhaltung der einjährigen Verwirkungsfrist nicht nachgewiesen werden. Dieses sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die Kläger sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund hatten, was massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist. 3.1.2. Die Kläger haben demnach nicht nachgewiesen, dass die Jahresfrist zum Widerruf der behaupteten Schenkungen im Sinne von Art. 251 OR eingehalten ist. Es ist daher mit der Vorinstanz von der Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat zudem ausgeführt, dass die Klage auch mit Blick auf die vorgebrachten Widerrufsgründe hätte abgewiesen werden müssen. 3.2.1. Die Kläger halten am Widerrufsgrund der schweren Straftat fest. Im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts wurde dieser Begriff in Anpassung an die strafrechtliche Terminologie neu übernommen. Entscheidend ist die konkrete Schwere der Straftat, nicht die abstrakte juristische Einordnung als Verbrechen oder Vergehen, die sich am maximalen Strafmass orientiert (BBl 1996 I S. 172 und S. 167 betreffend die gleichlautende Formulierung bei der Strafenterbung nach Art. 477 Ziff. 1 ZGB und der Kürzung oder Verweigerung des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB; Bessenich, Basler Komm., 3. Aufl., N 4 zu Art. 477 ZGB). Nach wie vor können unter Art. 249 Abs. 1 OR Verbrechen und Vergehen fallen, nicht aber Übertretungen. Der Begriff der schweren Straftat ist zivilrechtlich selbstständig auszulegen. Voraussetzung ist aber, dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wurde (Vogt, a.a.O., N 9 zu Art."}