Teilweise gutzuheissen ist einzig die Anschlussappellation im Kostenpunkt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die zweitinstanzlichen Prozesskosten in der Höhe von rund 1/6 zu Lasten der Kläger und in der Höhe von rund 5/6 zu Lasten der Beklagten. Die diesbezügliche Haftung ist getrennt (vgl. E. 10.2 vorne in fine). I. Kammer, 19. November 2008 (11 07 153) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 26. Mai 2009 abgewiesen [5A_34/2009]). |