Im Übrigen ist der erstinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen. Da die Beklagten den Prozess getrennt führen, ist nicht auf solidarische oder subsidiäre, sondern auf getrennte Haftung zu erkennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 122 ZPO). Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren. 11. Zusammengefasst erweisen sich sowohl die Appellationen der Beklagten als auch die Anschlussappellation der Kläger in der Sache als unbegründet. Sie sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Teilweise gutzuheissen ist einzig die Anschlussappellation im Kostenpunkt.