Eine Interessenkollision zwischen ihnen ist nicht auszumachen. Es bestand daher kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung. Demzufolge ist bei Ermittlung der gesamten Prozesskosten nur eine einzige Parteientschädigung für die beiden Beklagten einzurechnen. Um die vom Amtsgericht angestrebte, masslich angemessene Kostenbelastung der Kläger von rund 33 % zu erreichen, sind die Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Anteil an deren Anwaltskosten zu entrichten. Im Übrigen ist der erstinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen.