Eine getrennte Vertretung erscheint namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten. Besteht dagegen kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung ist nur eine einfache Parteientschädigung zu sprechen (BGE 125 III 138; LGVE 1975 I Nr. 258). Die Beklagten wurden aus dem gleichen Rechtsgrund eingeklagt. Sie beantragten beide mit im Wesentlichen gleichgerichteter Argumentation die Abweisung der Klage und wurden solidarisch zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt. Eine Interessenkollision zwischen ihnen ist nicht auszumachen.