Nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass es bei Prozessbeginn schwierig gewesen sei, den Wertersatz genau zu beziffern. Die Kläger hätten vorerst eine unbezifferte Klage einreichen und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens - in dessen Verlauf der Verkehrswert der Liegenschaft und die latenten Kosten bekannt wurden - nachholen können (§ 92 Abs. 2 ZPO). Eine verwerfliche oder mutwillige Prozessführung ist nicht erstellt; die erst im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden sind für die Beurteilung nicht massgebend. Die Beklagten sind berechtigt, als einfache Streitgenossen den Prozess unabhängig voneinander zu führen (§ 50 Abs. 2 ZPO).