Der Prozesserfolg der Kläger betrug 60 %. Das Amtsgericht wertete zusätzlich zu ihren Gunsten, dass sie in streitigen Grundsatzfragen Erfolg hatten. Es überband dementsprechend den Klägern, der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten je die eigenen Anwaltskosten sowie je einen Drittel der Gerichtskosten. Dies entspricht (unter Berücksichtigung der von den Parteien eingegebenen Anwaltskostennoten) einer Kostenbelastung der Kläger von rund 30 %. Die Kläger bemängeln, dass ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass es bei Prozessbeginn schwierig gewesen sei, den Wertersatz genau zu beziffern.