Mit dem anlässlich der Appellationsverhandlung vom 23. September 2008 gestellten Antrag auf gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung gehen die Kläger über ihre Anträge in der Appellationserklärung hinaus, was unzulässig und deshalb nicht zu beachten ist. Dieser Umstand kann nicht mittels Anwendung der Bestimmungen über die Revision gerettet werden (§§ 273 ff. ZPO). Eine Revision setzt stets einen formell und materiell rechtskräftigen Endentscheid voraus, was ein appellables Urteil eines Amtsgerichts jedenfalls nicht ist. 10.2. Der Prozesserfolg der Kläger betrug 60 %.