Anlässlich der Verhandlung vom 23. September 2008 beantragten sie eine gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung. 10.1. In der Anschlussappellationserklärung vom 14. Dezember 2007 und der Anschlussappellationsbegründung vom 27. Februar 2008 beantragten die Kläger u.a. die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 30 % den Klägern und zu je 35 % den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) und die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Kläger. Gemäss § 247 Abs. 2 ZPO muss die Appellationserklärung die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruch enthalten.