Eine Klageänderung vor zweiter Instanz im Sinne eines Mehr ist ausgeschlossen (§ 98 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Annahme einer Netto-Mietzinseinnahme der Baugenossenschaft X von mindestens 5 % entbehrt ohnehin einer überzeugenden Grundlage. 10. Die Kläger bemängeln in der Anschlussappellationsbegründung schliesslich, dass ihnen vor Amtsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Anlässlich der Verhandlung vom 23. September 2008 beantragten sie eine gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung.