Überdies war vor Amtsgericht nie von - ebenfalls herauszugebenden (BGE 132 III 496 oben) - Früchten und Erträgnissen die Rede. Insoweit die Kläger ausführen, sinngemäss schon im vorinstanzlichen Verfahren den anteilsmässigen Liegenschaftsertrag in Form von jährlich 5 % des Wertersatzes gefordert zu haben, so vermag das Obergericht in den umfangreichen Akten des Amtsgerichts keine entsprechende Stelle auszumachen. Es obliegt den Klägern, den einschlägigen Fundort genau anzugeben (LGVE 2003 I Nr. 46). Eine Klageänderung vor zweiter Instanz im Sinne eines Mehr ist ausgeschlossen (§ 98 Abs. 2 und 3 ZPO).