Eine Zinspflicht beginnt daher erst mit dem Verzug vom 30. September 2005, welches Datum - wie auch der Zinssatz von 5 % - grundsätzlich nicht bestritten wird. Dass beim Zweitbeklagten allfällige Früchte und Erträgnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsanteilscheine angefallen sind, ist wenig wahrscheinlich (vgl. E. 6.1 vorne). Die Kläger behaupten denn auch nicht eine Ausschüttung aus der Genossenschaft. Überdies war vor Amtsgericht nie von - ebenfalls herauszugebenden (BGE 132 III 496 oben) - Früchten und Erträgnissen die Rede.